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Gebäudeklasse 4 + 5
BauO NRW § 68
(2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauauf-sichtsbehörde Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen über den Brandschutz.
Der staatlich anerkannte Sachverständige "prüft" die Brandschutzplanung, er korrigiert nicht, er darf auch nicht die Planung des Architekten oder der Architektin ändern ! Der mangelhafte Prüfungsantrag kommt zurück zum Absender und muss überarbeitet werden. Also ein unnötiger Zeitaufwand.
Wir bieten eine Alternative !
unser Vorschlag für eine zügige Bearbeitung :
wir planen für Sie den Brandschutz und erstellen ein Brandschutzgutachten. In diesem Gutachten werden alle Vorgaben aus der Bauordnung NRW erfüllt und beschrieben. Werden Abweichungen erforderlich, arbeiten wir Kompen-sationen aus.
Diese Gutachten reichen Sie mit dem Bauantrag nach
BauO NRW § 68 ein
ankreuzen auf dem Bauantragsformular
Seite 2, Position 10.2.
Dann muss die Baubehörde unser Brandschutzgutachten prüfen und setzt sich bei Abweichungen mit uns als Fachplaner für den Brandschutz
Prüfungsantrag kommt zurück zum Architekten oder zur Architektin und muss überarbeitet werden. Also ein unnötiger Zeitaufwand.
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weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite :
www.brandschutz-ing.com